
Nichts Neues aus Karlsruhe
Nichts Neues aus Karlsruhe
Die Mindestsätze der HOAI a.F. bleiben in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen anwendbar.
Diese heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 02. Juni 2022 - VII ZR 174/19) überrascht nicht, insbesondere da der Gerichtshof der Europäischen Union bereits am 18. Januar 2022 (C-261/20 - Thelen Technopark Berlin) insoweit festgestellt hat, dass der Dienstleistungsrichtlinie eine unmittelbare Wirkung in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen - wie hier - nicht zukommt.
Die Regelung zu den Mindestsätzen nach § 7 HOAI a.F. bleibt im Verhältnis zwischen Privatpersonen auch im Hinblick auf die im Vertragsverletzungsverfahren ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 04. Juli 2019 (C-277/17 - Kommission/Deutschland) bestehen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist jedoch aufgrund der Novelle des § 7 HOAI 2021 seit dem 01. Januar 2021 nur auf Sachverhalte/ Vertragsabschlüsse bis zum 31.12.2020 anwendbar.
Hier geht's zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.