Keine Arbeitseinstellung des Auftragnehmers nach Bedenkenanzeige!
Der BGH bestätigt mit Urteil vom 01.02.2024 (VII ZR 171/22) die ständige Rechtsprechung: Nach Bedenkenanzeige besteht ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers nach Anweisung des Auftraggebers nur ausnahmsweise, beispielsweise bei Gefahr für Leib oder Leben!
Die Beklagte wurde von der Klägerin unter anderem mit Bodenbelagsarbeiten beauftragt. Die VOB/B wurde vereinbart. Vor Beginn der Arbeiten meldet die Beklagte Bedenken aufgrund zu hoher Restfeuchte des Estrichs an. Die Klägerin teilt der Beklagten Messergebnisse des Estrichs mit und ordnet mit Fristsetzung an, dass die Beklagte mit der Ausführung der Leistung beginnen solle. Die Belegreife sei festgestellt.
Die Beklagte hält ihre Bedenken auch nach mehrfachen fristgebundenen Aufforderungen und Kündigungsandrohungen durch die Klägerin aufrecht. Die Klägerin kündigt schließlich und begehrt nach Beauftragung von Drittunternehmen zur Ausführung der Restleistungen die Mehrkosten auf dem Gerichtsweg.
Der BGH führt aus, dass ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten ausscheidet, weil die Klägerin ausdrücklich angewiesen hatte, mit den Arbeiten zu beginnen. Die Klägerin hat danach das Risiko einer mangelhaften Ausführung, die auf einer zu hohen Restfeuchtigkeit des Estrichs beruhte, übernommen. Ein Ausnahmefall, der ein Leistungsverweigerungsrecht begründen würde, würde nicht vorliegen.
Mit der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Bedenkenanzeige kann der Auftragnehmer Haftungsrisiken minimieren. Die termingerechte Ausführung des Gewerks schuldet er dennoch. Es bietet sich deshalb regelmäßig an, die Bedenkenanzeige - wenn möglich - mit einer Behinderungsanzeige zu kombinieren.
Maier Rechtsanwälte PartGmbB unterstützt Sie projektbegleitend beim Umgang mit baustellenbezogenen Meinungsverschiedenheiten und Konflikten. Kommen Sie gerne auf uns zu.
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