ENERGIE
Wir gestalten den Wandel des Energiesektors mit.
Wir begleiten alle Arten von energierechtlichen Projekten.
Unser Team Energie bietet umfassende Beratungsleistungen zu allen rechtlichen Fragen rund um den Energiesektor an. Wir verhandeln und gestalten alle Arten von Energieverträgen und sind in der Branche weit vernetzt. Wir verfügen über das technische Know-how und das politische Feingefühl, um unsere Mandanten erfolgreich und ganzheitlich zu unterstützen.
Wir beraten jede Form von Endverbrauchern. Angefangen beim privaten Letztverbraucher bis hin zu energieintensiven Unternehmen. Wir kümmern uns dabei um alle Themen des Energie- und Energiewirtschaftsrechts. Insbesondere auch Eigenversorgung, Mieterstrommodelle, Ladeinfrastrukturen, Kundenanlangen und Quartierslösungen.
- Vertragsmanagement Energieverträge
- Förderung von Mieterstrom
- Energiespar-/ Energieliefer-Contracting
- Energiewirtschaftsrecht
- Recht der Erneuerbaren Energien
- Strom- und Energiesteuer
Unsere Experten im Bereich Energie
Unsere Expertise
Vertragsmanagement Energieverträge
Um als Stromversorger gegenüber Drittverbrauchern Leistungen zu erbringen oder Strom an Verbraucher weiterzuleiten, sind vertragliche Regelungen von großer Bedeutung. Diese Verträge dienen dazu, die Abwicklung transparent und rechtskonform zu gestalten sowie Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien festzulegen. Als Spezialisten im Vertragsmanagement für Energieverträge bieten wir umfassende Analyse- und Beratungsdienstleistungen für Unternehmen und private Endverbraucher an. Unser Vorgehen besteht darin, die vorhandenen Strukturen und Prozesse im Vertragsmanagement zu untersuchen und mögliche Schwachstellen zu identifizieren. Auf dieser Grundlage erarbeiten wir gemeinsam mit unseren Mandanten die beste Vorgehensweise, um ein rechtssicheres Vertragskonstrukt zu schaffen.
Förderung von Mieterstrom
Mieterstrom ermöglicht die dezentrale Versorgung von Mietern mit Strom aus Solaranlagen. Diese Solaranlagen werden entweder auf, an oder in einem Wohngebäude installiert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Betreiber der Solaranlage einen Mieterstromzuschlag in Anspruch nehmen. Diese Förderung wird gewährt, wenn der erzeugte Mieterstrom im selben Gebäude oder demselben Quartier verbraucht wird und nicht durch das öffentliche Stromnetz geleitet wird. Das passende Modell hängt von den individuellen Gegebenheiten und Bedürfnissen ab. Wir ermitteln gemeinsam mit unseren Mandanten das passende Mieterstrommodell. Unser Portfolio beinhaltet die Prüfung und Bestimmung der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Beratung zur optimalen Umsetzung. Im Anschluss daran unterstützen wir Sie bei der Erstellung der erforderlichen Gestattungs- oder Stromlieferverträge. Diese Verträge regeln die rechtlichen und finanziellen Aspekte der Mieterstromversorgung zwischen dem Anlagenbetreiber und den Mietern.
Contracting
Contracting ist eine vertraglich geregelte Energiedienstleistung, bei der ein externer Dienstleister, in der Regel ein Energieunternehmen oder ein spezialisiertes Contracting-Unternehmen, für die Energieversorgung eines Gebäudes oder eines Quartiers verantwortlich ist. Der Begriff "Energie" umfasst in diesem Kontext jede Form von Energie wie Wärme, Elektrizität, Kälte oder Licht. Dabei beauftragt der Gebäudeeigentümer (Contracting-Nehmer) den Dienstleister (Contractor) mit Maßnahmen zur Effizienzsteigerung seiner Liegenschaften. Auf Basis eines individuellen Konzepts plant, finanziert und realisiert der Contractor alle Schritte, die zur Energieeinsparung oder zur Optimierung der Energieversorgung notwendig sind. Außerdem kümmert er sich – je nach Vereinbarung – um Betrieb, Instandhaltung und Wartung der neu installierten Anlagen.
Energiespar-Contracting (ESC) ist eine innovative Energiedienstleistung, die mit umfassenden Lösungskonzepten die Energieeffizienz von Gebäuden steigert. Für die damit verbundenen Maßnahmen bestehen vielfältige rechtliche Rahmenbedingungen, die ein hohes Innovationstempo aufweisen.
Wir beraten in allen Aspekten des Energiespar-Contractings sowohl in Bereichen des Vergabe- und Vertragsrechts als auch in den energierechtlichen und steuerrechtlichen Rechtsmaterien.
Beim ESC Plus wird das klassische ESC durch die bauliche Sanierung von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen erweitert. Es schließt also Sanierungsmaßnahmen an den Fenstern, insbesondere auch Wärmeschutzmaßnahmen an der Gebäudehülle, mit ein. Damit lassen sich umfangreiche Sanierungsvorhaben realisieren, größere Einsparpotentiale erschließen und der Sanierungsstau bei der öffentlichen Hand abbauen. Dabei können 50 % – 80 % des Endenergieverbrauchs eingespart werden.
Da die Investitionskosten hier deutlich höher sind, kann der Energiespar-Contractor diese nicht allein durch Energieeinsparungen refinanzieren. Daher erfordern ESC Plus-Projekte eine zusätzliche Finanzierung. Hierfür bietet es sich an, einen Baukostenzuschuss zu zahlen oder die Vertragslaufzeit zu verlängern.
Zentrales Element bleibt die Übernahme einer Einspargarantie durch den Energiespar-Contractor, dies gilt für das gesamte Maßnahmenpaket bis zum Ende der Vertragslaufzeit.
ESC light zielt vorrangig auf gering- oder nichtinvestive Maßnahmen ab. Der Energiespar-Contractor optimiert in erster Linie die bestehende Technik. Der niedrige Investitionsbedarf resultiert damit in einer kurzen Vertragsdauer von regelmäßig nur zwei bis drei Jahren. Energieeinsparungen werden von dem Energiespar-Contractor garantiert. Dies wird durch Anlagenoptimierung, der Einführung eines Energiemanagementsystems und anderer nicht- und geringinvestiver Maßnahmen erzielt. Dennoch lassen sich damit 10 % – 20 % des Endenergieverbrauchs einsparen. Die Vergütung wird analog zum klassischen ESC erfolgsabhängig gestaltet.
Das Modell ist insbesondere geeignet für Auftraggeber, die keine personellen Kapazitäten für ein nachhaltiges Energiemanagement haben und für Gebäude, für die ein klassisches ESC-Projekt nicht in Frage kommt (z.B. zu klein, keine Nutzungssicherheit über ESC-Laufzeit, kein Investitionsbedarf, etc.).
Energieliefer-Contracting ist eine weitere innovative Energiedienstleistung, die darauf abzielt, die Energieeffizienz von Energieerzeugungsanlagen, wie beispielsweise Kraftwerken oder dezentralen Energieerzeugungsanlagen, zu steigern. Der Gebäudeeigentümer überträgt dabei die Aufgaben zur Effizienzsteigerung seiner Anlagen an einen spezialisierten Dienstleister. Für einen diesem Modell zugrundeliegenden Vertrag bedarf es der Berücksichtigung zahlreicher rechtlicher Rahmenbedingungen. Wir erarbeiten die beste Lösung für jedes individuelle Projekt unserer Mandanten – unter der Gewährleistung einer ganzheitlichen Betrachtung.
Maier Rechtsanwälte erarbeitet die beste Lösung für das individuelle Projekt seiner Mandanten – unter der Gewährleistung einer ganzheitlichen Betrachtung.
Gesetzliche Vorgaben, die dem Klimaschutz dienen sollen, drängen auf Einsparung von Treibhausgasen und mehr Energieeffizienz. Damit wird ESC zunehmend auch zum Instrument für die Umsetzung von Energie- bzw. Klimaschutzkonzepten. Das „neue“ Klimaschutz-Contracting – und auch das „Grüne Energiespar-Contracting“ – erweitert daher das Erfolgsmodell ESC.
Die Ansätze dafür sind so vielfältig wie die Aufgaben des Klimaschutzes. In Frage kommen beim Grünen ESC insbesondere die Installation von Photovoltaik-Anlagen, der Einsatz solarthermischer Kollektoren, der Einsatz von Biomasse in Blockheizkraftwerken oder die Nutzung von Holz-Hackschnitzeln oder -pellets für die Wärmeversorgung.
Klimaschutz-Contracting kann helfen, komplexe Projekte mit dem Ziel der maximal möglichen CO2-Reduzierung in einem überschaubaren zeitlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmen umzusetzen. Es kann im Ergebnis ein Instrument zur Ermittlung der wirtschaftlichsten Kombination aus Energieeffizienz und regenerativer Energieverwendung sowie gegebenenfalls energetischer Sanierung zur Erreichung der Klimaziele werden.
Mögliche Geschäftsmodelle:
- Vergütung in Abhängigkeit der vermiedenen CO2-Emissionen
- Vergütung in Abhängigkeit des erreichten Effizienzstandards
- Vergütung über einen Grundpreis, der sowohl Investition als auch Effizienzmaßnahmen umfasst, sowie einen Arbeitspreis, bei dem die Energiemenge nur bis zur Erreichung eines CO2-Budgets vergütet wird.
Energiewirtschaftsrecht
Die Energiewende und der damit einhergehende grundlegende Wandel der Energiewirtschaft stellen Unternehmen und Verbraucher vor neue Herausforderungen. Die Entflechtung konventioneller Energieversorgungsstrukturen, der Ausbau erneuerbarer Energien, die Förderung von Energieeffizienz und die Digitalisierung der Energiewirtschaft sind hierbei zentrale Themen. Unternehmen und Verbraucher müssen auf diese Entwicklungen reagieren, auch um von den Chancen der Energiewende zu profitieren.
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bildet in Deutschland den rechtlichen Rahmen für die gesamte Wertschöpfungskette in der Energiewirtschaft. Weitere relevante Gesetze und Verordnungen sind beispielsweise das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), das Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).
Wir unterstützen unsere Mandanten bei allen Fragestellungen und Aspekten rund um das Energiewirtschaftsrecht. Gemeinsam mit Ihnen analysieren wir die rechtlichen Anforderungen, identifizieren Problemfelder und entwickeln Lösungsansätze, um die komplexen Anforderungen zu erfüllen.
Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) wie Blockheizkraftwerke, Turbinen, Heizkraftwerke und Brennstoffzellen erhalten gemäß dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz befristete Zuschlagszahlungen. Voraussetzung für die Förderung ist die Zulassung der Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Wir unterstützen bei der Beantragung der Anlagenzulassung und allen erforderlichen Verfahrens- und Meldepflichten, damit Sie ihre KWKG-Förderung umfänglich in Anspruch nehmen können.
Gemäß § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ist gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber eine Meldung über die aus dem öffentlichen Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen erforderlich. Diese Meldepflicht gilt insbesondere bei einem Jahresverbrauch von mehr als einer Gigawattstunde (1.000.000 kWh). Im Falle von Weiterleitungskonstellationen müssen auch Informationen darüber gemeldet werden, an welche Letztverbraucher der Strom in welchen Mengen weitergeleitet wurde.
Wir stehen unseren Mandaten bei der ordnungsgemäßen Meldung gemäß den Anforderungen der StromNEV sowie bei der Einhaltung der jährlichen Fristen zur Seite. Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei der Aufstellung eines dafür erforderlichen Messkonzeptes.
Die Einheitlichkeit von Energieerzeugung, -bezug und -verbrauch weist spezielle Problemfelder auf, insbesondere wenn öffentliche Rechtspersonen beteiligt sind. Dies wirkt sich auf unterschiedliche Privilegierungstatbestände und Regelungen zu Sonderentgelten bei der Netznutzung aus. Wir untersuchen und bewerten die unterschiedlichsten Konstellationen rechtlich und begleiten unsere Mandanten auf dem Weg zu einer finalen, rechtssicheren Klärung der einzelnen Konstellationen.
Strom- und Energiesteuer
Wir bieten umfassende Beratung bei Fragen rund um die Strom- und Energiesteuer. Diese Steuern werden auf Strom, Treibstoffe und ölbasierte Heizstoffe gemäß dem Strom- und/oder Energiesteuergesetz erhoben. Es gibt jedoch eine Vielzahl von Steuerentlastungen, -ermäßigungen und -befreiungen, die in Anspruch genommen werden können.
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bildet in Deutschland den rechtlichen Rahmen für die gesamte Wertschöpfungskette in der Energiewirtschaft. Weitere relevante Gesetze und Verordnungen sind beispielsweise das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), das Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).
Wir unterstützen unsere Mandanten bei allen Fragestellungen und Aspekten rund um das Energiewirtschaftsrecht. Gemeinsam mit Ihnen analysieren wir die rechtlichen Anforderungen, identifizieren Problemfelder und entwickeln Lösungsansätze, um die komplexen Anforderungen zu erfüllen.
Netzrechtliche Einordnung von Standortnetzen
Im Energierecht werden in der Regel vier verschiedene Netzarten unterschieden: Netz der allgemeinen Versorgung, Arealnetz, geschlossenes Verteilernetz, Kundenanlage oder Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung. Die korrekte Einordnung eines Standortnetzes ist von großer Bedeutung, da sie Auswirkungen auf verschiedene Aspekte der Energiewirtschaft hat und zu unterschiedlichen rechtlichen Verpflichtungen gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz führen kann. Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Analyse der Gegebenheiten vor Ort und der zutreffenden Einordnung ihres Standortnetzes. Durch eine präzise Einordnung können wir sicherstellen, dass unsere Mandanten die richtigen rechtlichen Schritte unternehmen und ihre Energiewirtschaftstätigkeiten in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften ausüben.
Für Strom, der der Stromsteuer gemäß den Bestimmungen des Stromsteuergesetzes unterliegt, ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu berechnen und eine Steueranmeldung an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen können Steuerschuldner Entlastungen von den gezahlten Energie- und Stromsteuern erhalten. Wir unterstützen unsere Mandanten bei der erstmaligen Antragstellung, der Meldung von Änderungen und begleiten Sie bei Außenprüfungen, die von den zuständigen Behörden angeordnet werden können.
Das Stromsteuerrecht sieht neben Steuerermäßigungen und -entlastungen auch Befreiungen von der Steuer für bestimmte Verwendungszwecke vor. Um von dieser Steuerbegünstigung zu profitieren, ist ein amtlich vorgeschriebener Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Wir prüfen gemeinsam mit unseren Mandanten, ob die Voraussetzungen für eine solche Steuerbefreiung erfüllt sind und unterstützen Sie bei der Antragstellung, der Meldung von Änderungen und begleiten Sie ebenfalls bei Außenprüfungen.
Die Einheitlichkeit von Energieerzeugung, -bezug und -verbrauch zeigt vor allem in Konstellationen unter Beteiligung öffentlicher Rechtspersonen besondere Problemfelder und eine hohe rechtliche sowie wirtschaftliche Relevanz.
Sie hat Auswirkungen auf die EEG-Umlagenbefreiung bzw. -verringerung, weitere Privilegierungstatbestände und bei Regelungen zu Sonderentgelten bei der Netznutzung.
Maier Rechtsanwälte wurde damit beauftragt, unterschiedlichste Konstellationen rechtlich zu untersuchen und begleitet seine Mandanten auf dem Weg zu einer finalen, rechtssicheren Klärung der Sachverhalte.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Eigenversorger und Letztverbraucher unterliegen unterschiedlichsten Mitteilungspflichten nach dem EEG. Diese können gegenüber dem regionalen Netzbetreiber, dem Übertragungsnetzbetreiber oder aber auch gegenüber der Bundesnetzagentur vorzunehmen sein.
Maier Rechtsanwälte unterstützt seine Mandanten bei einer form- und fristgerechten Meldung gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber, im Vorfeld bei der Aufstellung der relevanten Strommengen und im Nachgang, um etwaige Pönalen zu verhindern.
Auch muss gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber eine Meldung über die aus dem öffentlichen Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen erfolgen. Maßgeblich ist dabei immer ein Jahresverbrauch von mehr als einer Gigawattstunde (1.000.000 kWh). Die Meldung muss darüber hinaus im Falle von Weiterleitungskonstellationen auch Angaben darüber enthalten, an welche Letztverbraucher der Strom in welchen Mengen weitergeleitet wurde.
Auch hier unterstützt Maier Rechtsanwälte seine Mandanten in der ganzen Wertschöpfungskette, behält vor allem die jährlichen Fristen im Auge und unterstützt auch bei einer formgerechten Meldung.
Mit Erlass des Energiesammelgesetzes stellt der Gesetzgeber neue Anforderungen an die Abgrenzung von eigen- und drittverbrauchten Strommengen auf.
Maier Rechtsanwälte unterstützt seine Mandanten dabei, die sich aus dem Energiesammelgesetz ergebenden Anforderungen an die Abgrenzung von Eigen- und Drittverbrauch bei Netzbezug und Eigenversorgung (erzeugte Mengen, Eigen- und Drittverbräuche, geringfügige Drittverbräuche, eichrechtkonforme Messung, 15-Minuten-Intervall-scharfe Messung, Schätzungsmöglichkeiten, Heilung für die Vergangenheit) umzusetzen.
Betreiber von KWK-Anlagen erhalten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zeitlich befristete Zuschlagszahlungen. Voraussetzung für die Förderung ist die Zulassung der Anlage durch das BAFA.
Maier Rechtsanwälte unterstützt seine Mandanten bei dem Antragsverfahren zur Zulassung der Anlage und den erforderlichen jährlichen Meldungen über den erhaltenen Zuschlag.
Strom, Treibstoffe und ölbasierte Heizstoffe werden grundsätzlich nach dem Strom- und/oder Energiesteuergesetz mit festgesetzten Steuern belastet. Für beide Steuerarten gibt es zahlreiche Steuerentlastungen, -ermäßigungen oder auch -befreiungen.
Maier Rechtsanwälte unterstützt seine Mandanten bei der erstmaligen Antragstellung, bei der Meldung von Änderungen und begleitet seine Mandanten auch bei angeordneten Außenprüfungen.
Im Stromsteuerrecht benötigt derjenige eine Erlaubnis, der als Versorger Strom leisten oder als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnehmen will. Der Antrag ist bereits vor Aufnahme der Tätigkeit als Versorger oder Eigenerzeuger nach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
Maier Rechtsanwälte unterstützt seine Mandanten bei der erstmaligen Antragstellung, bei der Meldung von Änderungen und begleitet seine Mandanten auch bei angeordneten Außenprüfungen.
Für Strom, für den die Stromsteuer nach den Vorschriften des Stromsteuergesetzes entstanden ist, hat der Steuerschuldner nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck seine Steuer selbst zu berechnen und dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln (Steueranmeldung).
Unter Einhaltung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen können die Steuerschuldner Entlastungen von den durch sie entrichteten Energie- und Stromsteuer erhalten. Auch hierfür ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck an das zuständige Hauptzollamt zu übersenden.
Maier Rechtsanwälte unterstützt seine Mandanten bei der erstmaligen Antragstellung, bei der Meldung von Änderungen und begleitet seine Mandanten auch bei angeordneten Außenprüfungen.
Neben Steuerermäßigungen und -entlastungen sieht das Stromsteuerrecht für bestimmte Verwendungszwecke auch eine Befreiung von der Steuer vor. Um diese Steuerbegünstigung zu erlangen, ist ein amtlich vorgeschriebener Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
Maier Rechtsanwälte prüft in Zusammenarbeit mit seinen Mandanten, ob die Voraussetzungen für einen entsprechenden Fall der Befreiung vorliegen und unterstützt dann bei der erstmaligen Antragstellung, der Meldung von Änderungen und begleitet seine Mandanten auch bei angeordneten Außenprüfungen.
Energiespar-Contracting ist eine innovative Energiedienstleistung, die mit umfassenden Lösungskonzepten die Energieeffizienz von Gebäuden steigert. Für die damit verbundenen Maßnahmen bestehen vielfältige rechtliche Rahmenbedingungen, die ein hohes Innovationstempo aufweisen.
Maier Rechtsanwälte berät in allen Aspekten des Energiespar-Contractings und berät seine Mandanten hier sowohl in Bereichen des Vergabe- und Vertragsrechts, als auch in den Bereichen der energierechtlichen- und steuerrechtlichen Rechtsmaterien
Energieliefer-Contracting ist eine innovative Energiedienstleistung, die mit umfassenden Lösungskonzepten die Energieeffizienz von Energieerzeugungsanlagen steigert. Der Gebäudeeigentümer überträgt hier Aufgaben rund um die Effizienzsteigerung seiner Energieversorgungsanlagen auf einen spezialisierten Dienstleister. Für einen diesem Modell zugrundeliegenden Vertrag bedarf es der Berücksichtigung vielfältiger und zahlreicher rechtlicher Rahmenbedingungen.
Maier Rechtsanwälte erarbeitet die beste Lösung für das individuelle Projekt seiner Mandanten – unter der Gewährleistung einer ganzheitlichen Betrachtung.
Mieterstrom ermöglicht die dezentrale Versorgung von Mietern mit Strom aus Solaranlagen, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Betreiber der Solaranlage einen Mieterstromzuschlag in Anspruch nehmen, soweit der Mieterstrom im selben Gebäude oder demselben Quartier verbraucht und nicht durch ein Netz geleitet wurde.
Ob Mieterstromlieferung durch den Anlagenbetreiber oder Lieferkettenmodell - Maier Rechtsanwälte eruiert mit seinen Mandanten das individuell passende Mieterstrommodell. Daran anschließend unterstützt Maier Rechtsanwälte seine Mandanten bei der Erstellung der erforderlichen Gestattungs- oder Stromlieferverträge.
Sofern man als Versorger Strom leisten will benötigt es vertraglicher Regelungen, die eine Abwicklung gegenüber Drittverbrauchern transparent und rechtskonform gestaltet. Gleiches gilt für die Weiterleitung von Strom an interne Verbraucher.
Maier Rechtsanwälte analysiert die vorhandenen Strukturen und Vorgänge, identifiziert Schwachstellen in relevanten Prozessen und erarbeitet dann mit dem Mandanten die beste Vorgehensweise für ein rechtssicheres Vertragskonstrukt.
Im Energierecht werden grundsätzlich vier Netzarten unterschieden. Die Einordnung ist dabei für jeden weiteren Aspekt der Energiewirtschaft relevant und führt zu einer unterschiedlichen Behandlung, aus der wiederum unterschiedlichste Pflichten aus dem Energiewirtschaftsgesetz resultieren.
Maier Rechtsanwälte analysiert mit seinen Mandanten die Gegebenheiten vor Ort und unterstützt bei der zutreffenden Einordnung des Standortnetzes.
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