Finanzministerium präzisiert Regelungen zur Einkommenssteuerbefreiung für PV-Anlagen
Betreiber müssen künftig keine Einkommenssteuer für Ihre Erträge bezahlen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Entscheidend sind hierbei die Leistungsgrenzen der Solaranlagen:
- Bei Einfamilienhäusern liegen diese bei 30 Kilowatt. Die gleiche Grenze gilt für Dächer von reinen Gewerbeimmobilien mit nur einer Gewerbeeinheit.
- Wird das Gebäude gemischt als Wohn- und Gewerbeimmobilie genutzt sowie auch bei reinen Mehrfamilienhäusern gilt die Grenze von 15 Kilowatt pro nutzbarer Einheit.
Überschreitet die PV-Anlage die individuelle Grenze des jeweiligen Gebäudes, ist sie von der Steuerbefreiung grundsätzlich ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen von der Privilegierung sind Freiflächenanlagen jeglicher Größe und kleine Anlagen im Garten.
Um entsprechenden Konstellationen durch mehrere Steuerpflichtige oder Mitunternehmerschaften zu begegnen, liegt die absolute Obergrenze für eine mögliche Einkommenssteuerbefreiung bei einer maximalen Leistung von 100 Kilowatt.
Die Regelungen gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb gegangen sind. Betreiber von älteren Anlagen können aber ebenfalls eine Steuerbefreiung bekommen, müssen dies allerdings beim Finanzamt beantragen. Die Anlage gilt dann als Liebhaberei und nicht mehr als Objekt zur Gewinnerzielung.
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