Erstattung für gestiegene Energiekosten bei Erdgas, Wärme und Strom - Warum Sie jetzt schnell handeln müssen!
Erstattung für gestiegene Energiekosten bei Erdgas, Wärme und Strom für Krankenhäuser, teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen.
§ 26f Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sieht für Krankenhäuser eine krankenhausindividuelle Ausgleichszahlung für ihre gestiegenen Energiekosten aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vor. Dabei haben die Krankenhäuser die Höhe der krankenhausindividuellen Erstattungsbeträge für unterschiedliche Zeiträume getrennt zu ermitteln. Für den Zeitraum Januar 2023 bis Dezember 2023 hat die Übermittlung des ermittelten krankenhausindividuellen Erstattungsbetrages bis zum 03.04.2023 zu erfolgen (§ 4 Abs. 2 EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung).
Mit den am 01. März 2023 in Kraft getretenen Ergänzungshilfen-Richtlinien können nunmehr die nach § 72 SGB XI zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen (einschließlich der stationären Hospize, die über eine Zulassung als Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI verfügen) Ausgleichszahlungen für ihre gestiegenen Energiekosten beantragen. Die Ergänzungshilfen können die benannten Pflegeeinrichtungen für den Zeitraum Oktober 2022 bis einschließlich April 2024 für leitungsgebundenes Erdgas, Fernwärme und Strom in Anspruch nehmen.
Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die Ergänzungshilfen nach den Ergänzungshilfen-Richtlinien zu beantragen und die Antragsfristen gemäß § 154 Abs. 2 SGB XI einzuhalten.
Anspruchsberechtigte Pflegeeinrichtungen müssen nun schnell handeln.
Die erstmalige Beantragung gilt für die zurückliegenden Monate seit 01.10.2022 (außer Dezember 2022 für leitungsgebundenes Erdgas und leitungsgebundene Fernwärme gemäß Ziffer 2 Absatz 4) und kann spätestens bis zum 21.03.2023 kumuliert beantragt werden. Anträge, die 15 Arbeitstage nach Inkrafttreten der Richtlinien eingehen, können nicht rückwirkend für die Monate seit 01.10.2022 berücksichtigt werden.
Für die Folgemonate ist die Ergänzungshilfe jeweils bis zum 15. des Folgemonats, letztmalig bis zum 15.05.2024 für den Monat April 2024 zu beantragen.
Die stark gestiegenen Preise für Erdgas, Wärme und Strom stellen Einrichtungen, die Vorsorge-, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen erbringen (soziale Dienstleister), vor erhebliche Herausforderungen.
Die aktuellen Gesetze und Richtlinien zu den Entlastungen und Ausgleichszahlungen wegen gestiegener #Energiekosten tragen das Ihrige dazu bei. Insbesondere die vielen und zum Teil sehr knapp bemessenen Antragsfristen führen die anspruchsberechtigten #Pflegeeinrichtungen an ihre ohnehin bereits schon erschöpften Kapazitätsgrenzen.
Maier Rechtsanwälte PartGmbB unterstützt Sie gerne im Rahmen Ihrer fristgerechten Antragstellung!